Ein Pflichtverteidiger wird nur in den Fällen der so genannten notwendigen Verteidigung bestellt. Notwendige Verteidigung bezeichnet dabei eine Verfahrenslage, in der der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verdacht auf ein Verbrechen vorliegt. Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, so muss ein Pflichtverteidiger bestellt werden, wenn der Beschuldigte über keinen Verteidiger verfügt. Dies gilt selbst dann, wenn der Beschuldigte sich selbst verteidigen möchte.

Für die Pflichtverteidigung ist es irrelevant, ob der Beschuldigte einen Verteidiger bezahlen kann oder nicht.

Sie können sich selbständig einen Pflichtverteidiger aussuchen, der dann auch einen solchen Beiordnungsantrag bei Gericht stellt.

Von den AnwältenInnen des Strausberger Anwaltsverein wird eine solche Vertretung übernommen von:

 

Rechtsanwalt Christian Zuch

Ernst-Thälmann-Straße 69 15562 Rüdersdorf Telefon: 033 638 / 29 112Fax: 033 638 / 29 113Webseite: https://www.kubach-rechtsanwaelte.de/
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  • Fachanwalt für Verkehrsrecht
Schwerpunkte: Erbrecht, Pflichtverteidiger/-in, Sozialrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht